Hausaufgaben-erlass

Was an  "Schule     nach der Schule" jeden Tag auf dich zukommt

  

Runderlass des Kultusministeriums
vom  14.03.2005 i.d.F. vom 17.02.2010

Die   tägliche   Gesamtdauer für die Erledigung von Hausaufgaben
soll sich in folgendem Rahmen bewegen:

Schuljahrgänge

Orientierungsrahmen für den Zeitaufwand in Minuten

   

1. und 2. 

bis 30

3. und 4. 

bis 60

5. bis 7. 

bis 90

8. bis 10. 

bis 120

Qualifikationsphase

bis 180

 

...    der Status des 10. Schuljahrgangs am Gymnasium (ist)  zu berücksichtigen.

 

Hier nun noch der gesamte Runderlass:

 

1. Grundsätze

 

1.1. Hausaufgaben stehen in engem Zusammenhang mit dem Unterricht. Sie dienen in erster Linie der Sicherung und Festigung des im Unterricht erarbeiteten Stoffes und der Übung erlernter Techniken zur Lösung unterschiedlicher Aufgaben. Sie sollen neue Arbeitsschritte und Inhalte vorbereiten, bei den Schülerinnen und Schülern das Interesse am Fach fördern und sie über den Unterricht hinaus Kenntnisse und Einsichten gewinnen lassen.

 

1.2. Hausaufgaben sollen den Schülerinnen und Schülern Gelegenheit geben, unter Anwendung des erworbenen Wissens und der erlernten methodischen Fähigkeiten Lernvorgänge zunehmend selbständig zu organisieren und dabei Arbeitstechniken und Arbeitsmittel selbständig zu wählen und einzusetzen. Sie sollen dazu auch ermöglichen, selbständig an der Lösung begrenzt neuer Problem- und Aufgabenstellungen zu arbeiten.

 

1.3. Hausaufgaben setzen die in der Schule begonnenen Lernprozesse zu Hause fort oder bereiten geplante Unterrichtsvorhaben so vor, dass die Ergebnisse als von der Lehrkraft eingeplante Bausteine Bestandteil der kommenden Unterrichtsstunden (Unterrichtseinheit) sind. Deshalb muss der Zusammenhang zwischen Unterricht und Hausaufgabe für die Schülerinnen und Schüler in jedem Einzelfall erkennbar sein. Hausaufgaben sind nicht als Ersatz für entfallenen Unterricht oder als Disziplinierungsmittel einzusetzen.



2.

2.1. Hausaufgaben müssen so angelegt sein, dass sie von den Schülerinnen und Schülern grundsätzlich ohne Hilfe und ausschließlich mit allgemein zugänglichen Hilfsmitteln bewältigt werden können.

 

2.2. Hausaufgaben können fächerübergreifend erteilt werden. Aus pädagogischen und fachdidaktischen Gründen können auch Hausaufgaben erteilt werden, die von einer Schülergruppe gemeinsam zu fertigen sind. Es muss jedoch sorgfältig geprüft werden, ob auch die Rahmenbedingungen (Situation der Schule, gegebenenfalls schulisches Umfeld sowie Rechts- und Verwaltungsvorschriften) die Voraussetzungen dafür bieten.

 

2.3. Hausaufgaben sind sorgfältig in die Planung und Vorbereitung des Unterrichts einzubeziehen, während der Unterrichtsstunde am richtigen didaktischen Ort zeitlich angemessen zu besprechen und eindeutig und klar zu formulieren. Schülerinnen und Schüler sollen die Aufgaben notieren und Gelegenheit haben, Rückfragen zu stellen. Entsprechend dem Alter und dem Leistungsvermögen der Schülerinnen und Schüler sind erforderliche Hinweise zur Lösung und Erläuterungen zum Sinn der Hausaufgabe zu geben.

 

2.4. Hausaufgaben sind so zu erteilen, dass sie dem Lern-, Leistungs- und Entwicklungsstand sowie dem Arbeitstempo der Schülerinnen und Schüler und ihrem Recht auf individuell nutzbare Freizeit entsprechen. Sie können je nach Lernfortschritt und Leistungsvermögen der einzelnen Schülerinnen und Schüler auch differenziert gestellt werden. Sonderpädagogischer Förderbedarf ist insbesondere hinsichtlich der Aufgabenstellung, der erforderlichen Unterstützung sowie des Zeitaufwandes zu berücksichtigen.

 

Die tägliche Gesamtdauer für die Erledigung von Hausaufgaben soll sich in folgendem Rahmen bewegen:

 

Schuljahrgänge

Orientierungsrahmen für den Zeitaufwand in Minuten

   

1. und 2. 

bis 30

3. und 4. 

bis 60

5. bis 7. 

bis 90

8. bis 10. 

bis 120

Qualifikationsphase

bis 180

 

Die besondere Situation an Schulen des Zweiten Bildungsweges sowie der Status des 10. Schuljahrgangs am Gymnasium sind zu berücksichtigen.



2.5. Der Orientierungsrahmen für den Zeitaufwand gilt auch für Hausaufgaben, die von Freitag zu Montag erteilt werden. Liegt ein Feiertag zwischen zwei Schultagen, so dürfen Hausaufgaben nicht von unmittelbar davor liegenden zum darauf folgenden Schultag gestellt werden. Über die Ferien dürfen Hausaufgaben nicht erteilt werden.

 

2.6. Schulveranstaltungen am Nachmittag sind bei der Erteilung von Hausaufgaben angemessen, bis hin zum völligen Verzicht für den Folgetag, zu berücksichtigen.

 

2.7. Über Art und Umfang der Hausaufgaben sind regelmäßig Absprachen zwischen den Fachlehrkräften und in den Klassenkonferenzen zu treffen und Rückmeldungen von den Schülerinnen, Schülern und Eltern einzuholen.

 

2.8. Die Erledigung der Hausaufgaben ist zu überprüfen. Die Ergebnisse sollen unter pädagogischen Aspekten Anerkennung finden und bei der Beurteilung des Lernverhaltens berücksichtigt werden. Die Lehrkraft soll gegebenenfalls durch schriftliche oder mündliche Bemerkungen bestätigen, berichtigen, Hinweise geben und Hilfen anbieten. Hausaufgaben können im Bereich der unterrichtsbegleitenden Bewertung benotet werden, wenn die zu Hause zu erbringenden Schülerleistungen in der Schule dargeboten werden, zum Gegenstand einer Leistungserhebung gemacht werden oder eindeutig individuell zurechenbar sind.

 

2.9. Schülerinnen und Schüler der Grundschule und der Sekundarstufe I führen ein Hausaufgabenheft, in das sie die Aufgaben und Termine der Erledigung eintragen. Im Hausaufgabenheft werden auch Hinweise der Lehrkräfte an die Schülerinnen, Schüler und Erziehungsberechtigten vermerkt. Hierzu sollen die Hausaufgabenhefte regelmäßig von den Erziehungsberechtigten gegengezeichnet werden. Näheres regelt die Gesamtkonferenz.